RATGEBER · HAUSVERKAUF

Versteckte Mängel & Informationspflichten beim Hausverkauf in Meerbusch und Umgebung

Jessika Hadyk | InhaberinFachlich geprüft von Jessika HadykStand: 12.09.2026 · Lesezeit ca. 13 Min.

Was Sie als Eigentümer offenlegen müssen — und wie Sie Ihr Haus in Meerbusch rechtssicher und mit gutem Gewissen verkaufen.

Eigentümer und Makler besprechen Unterlagen zu Mängeln beim Hausverkauf in Meerbusch

Das Wichtigste in Kürze

  • Beim Hausverkauf sind Verkäufer gesetzlich verpflichtet, alle ihnen bekannten Mängel wahrheitsgemäß offenzulegen — verschwiegene Defekte können zur Anfechtung des Kaufvertrags oder zu Schadensersatzansprüchen führen.
  • Versteckte Mängel sind solche, die bei einer üblichen Besichtigung nicht ohne Weiteres erkennbar sind — etwa Feuchtigkeit im Keller, verdeckte Schimmelstellen oder zurückliegende Wasserschäden.
  • Ein wirksamer Haftungsausschluss im Kaufvertrag schützt nur, wenn der Verkäufer arglistiges Verschweigen ausschließen kann — bekannte Mängel müssen dennoch genannt werden.
  • Eine vollständige und strukturierte Dokumentation aller Mängel vor dem Verkauf schützt beide Seiten und schafft die Grundlage für ein belastbares Kaufangebot.
  • Professionelle Begleitung durch eine erfahrene Immobilienfachwirtin hilft, die Offenlegungspflichten korrekt zu erfüllen und den Verkaufspreis trotz vorhandener Mängel angemessen zu positionieren.
  • Eine kostenlose Vor-Ort-Bewertung gibt Ihnen Klarheit darüber, wie sich bekannte Mängel auf den erzielbaren Preis auswirken — und welche Maßnahmen sich vor dem Verkauf lohnen.

Was gilt als versteckter Mangel — und was nicht?

Typische versteckte Mängel beim Hausverkauf

In der Praxis begegnen uns beim Verkauf von Häusern in Meerbusch und der Region folgende Kategorien besonders häufig:

Die Grenze zwischen Kenntnis und Vermutung

Entscheidend ist stets die tatsächliche Kenntnis des Verkäufers.

Versteckte Mängel sind Defekte, die bei einer sorgfältigen Besichtigung durch einen durchschnittlichen Käufer nicht erkennbar sind. Das Bürgerliche Gesetzbuch unterscheidet zwischen offensichtlichen und verborgen gebliebenen Sachmängeln. Für Verkäufer in Meerbusch und Umgebung ist diese Unterscheidung von erheblicher praktischer Bedeutung, denn sie bestimmt, was Sie aktiv mitteilen müssen — und was ein Käufer selbst erkennen kann.

Offensichtliche Mängel — etwa ein sichtbarer Riss in der Fassade oder veraltete Elektroleitungen, die bei der Besichtigung zugänglich sind — fallen grundsätzlich nicht unter die Offenlegungspflicht des Verkäufers. Wer kauft, was er sehen kann, trägt das Risiko des Gesehenen selbst. Anders verhält es sich bei Mängeln, die gezielt verdeckt, übermalt oder anderweitig kaschiert wurden: Hier greift die Arglisthaftung, die auch einen vertraglichen Haftungsausschluss außer Kraft setzt.

Typische versteckte Mängel beim Hausverkauf

In der Praxis begegnen uns beim Verkauf von Häusern in Meerbusch und der Region folgende Kategorien besonders häufig:

  • Feuchtigkeit und Schimmel – Feuchte Keller, Schimmel hinter Verkleidungen oder unter Tapeten zählen zu den klassischen verdeckten Defekten. Wer diese Stellen frisch streicht und verschweigt, handelt arglistig.
  • Zurückliegende Wasserschäden – Auch bereits behobene Wasserschäden, die strukturelle Folgen hinterlassen haben könnten, sind offenlegungspflichtig.
  • Altlasten und Kontaminierungen – Bodenkontaminierungen, Öltanks im Untergrund oder bekannte Altlasten auf dem Grundstück müssen genannt werden.
  • Baumängel und Risse – Statisch relevante Risse, bekannte Baufehler aus der Bauphase oder ausgeführte Eigenleistungen, die nicht den anerkannten Regeln der Technik entsprechen.
  • Asbest und gefährliche Baustoffe – In Gebäuden bestimmter Baujahre können Asbest, Formaldehyd in Dämmstoffen oder PCB in Fugenmassen verbaut sein. Die Kenntnis davon verpflichtet zur Mitteilung.

Die Grenze zwischen Kenntnis und Vermutung

Entscheidend ist stets die tatsächliche Kenntnis des Verkäufers. Sie sind nicht verpflichtet, versteckte Mängel aktiv aufzuspüren, die Ihnen selbst unbekannt sind. Wer ein Haus in gutem Glauben verkauft und nichts von einer Feuchtigkeitsproblematik weiß, haftet grundsätzlich nicht für diese. Das Risiko liegt dann beim Käufer — sofern ein wirksamer Haftungsausschluss vereinbart wurde.

Gleichzeitig darf man diese Abgrenzung nicht als Einladung missverstehen, Augen vor Offensichtlichem zu verschließen. Gerichte bewerten im Streitfall, ob ein Verkäufer sich bewusst der Kenntnis entzogen hat. Eine ehrliche und sorgfältige Bestandsaufnahme vor dem Verkauf ist daher nicht nur rechtlich klug, sondern schützt Sie auch vor späteren Auseinandersetzungen.

Wer sein Haus in Meerbusch verkaufen möchte, tut gut daran, sich vor dem ersten Kaufgespräch einen vollständigen Überblick über den Zustand der Immobilie zu verschaffen. Eine professionelle Unterlagen-Checkliste hilft dabei, alle relevanten Dokumente und Befunde systematisch zusammenzustellen — und schafft die Grundlage für ein belastbares, rechtssicheres Angebot.

Ihre Informationspflichten beim Hausverkauf: Was muss wann mitgeteilt werden?

Als Verkäufer einer Immobilie in Meerbusch und Umgebung treffen Sie eine vorvertragliche Aufklärungspflicht: Alle Umstände, die für den Kaufentschluss eines Käufers erkennbar bedeutsam sind und die er ohne Ihre Mitteilung nicht kennen würde, müssen Sie von sich aus ansprechen. Diese Pflicht besteht unabhängig davon, ob der Käufer danach fragt – und sie muss bis zur notariellen Beurkundung erfüllt sein.

Die Offenlegungspflicht gilt nicht nur für bauliche Mängel, sondern erstreckt sich auf eine Reihe weiterer Sachverhalte, die für einen Käufer wesentlich sein können:

Was Sie aktiv mitteilen müssen

  • Bekannte Baumängel und Schäden – Alle Ihnen bekannten Defekte am Gebäude, unabhängig davon, ob sie sichtbar oder verborgen sind.
  • Frühere Wasserschäden, Schimmel oder Feuchtigkeitseinbrüche – Auch wenn diese bereits behoben wurden, ist die Vorgeschichte offenlegungspflichtig, sofern strukturelle Restrisiken bestehen könnten.
  • Behördliche Auflagen und Nutzungsbeschränkungen – Denkmalschutz, laufende Baugenehmigungsverfahren, Nachbarschaftsrechte oder Wegerechte, die auf dem Grundstück lasten.
  • Erschließungsmängel und ausstehende Beiträge – Wenn Erschließungskosten noch nicht vollständig abgerechnet wurden, muss der Käufer das wissen.
  • Rechtliche Belastungen – Grunddienstbarkeiten, Nießbrauchrechte, laufende Mietverträge oder Vorkaufsrechte sind vor Vertragsschluss offen zu legen.
  • Auffälligkeiten im Nachbarschafts- oder Baurechtsverhältnis – Bekannte Grenzstreitigkeiten oder schwebende Klagen gegen das Objekt gehören dazu.

Schriftlich festhalten — aber richtig

Die Praxis empfiehlt, alle mitgeteilten Informationen schriftlich zu dokumentieren – im Exposé, in einer vor Beurkundung übergebenen Mängelliste und vor allem im notariellen Kaufvertrag selbst; nur dort mitbeurkundete Angaben sind für den Haftungsausschluss verlässlich (§ 311b BGB). So lässt sich im Streitfall belegen, was zu welchem Zeitpunkt kommuniziert wurde.

Was Sie nicht mitteilen müssen

Von der Offenlegungspflicht ausgenommen sind Umstände, die ein Käufer bei zumutbarer Sorgfalt selbst erkennen kann — sichtbare Abnutzungserscheinungen, das erkennbare Alter von Heizungsanlagen oder der allgemeine bauliche Zeitgeist eines Baujahrs. Ebenso wenig müssen Sie subjektive Werturteile über die Nachbarschaft oder rein persönliche Einschätzungen zur Lage mitteilen.

Die Abgrenzung zwischen Informationspflicht und erlaubtem Schweigen ist im Einzelfall nicht immer eindeutig. Gerade bei älteren Bestandsimmobilien in Meerbusch, die über Jahrzehnte gewachsen sind und vielfältige Umbaugeschichten haben, empfiehlt sich eine strukturierte Beratung. Eine erfahrene Immobilienfachwirtin kennt die typischen Problemstellungen in der Region und kann einordnen, welche Sachverhalte in das Exposé, welche in den Kaufvertrag und welche lediglich in ein Begleitgespräch gehören. Wer sich über die häufigsten teuren Fehler beim Hausverkauf informiert, erkennt schnell, dass verschwiegene Mängel zu den kostspieligsten Folgerisiken zählen, die sich Eigentümer leisten können.

Checkliste Informationspflichten beim Hausverkauf in Meerbusch

Haftungsausschluss beim Hausverkauf: Was er leistet — und wo er nicht trägt

Nahezu jeder Kaufvertrag für eine gebrauchte Immobilie enthält einen Haftungsausschluss für Sachmängel. Diese Klausel ist ein legitimes und bewährtes Instrument — sie schützt Verkäufer davor, für normale Verschleißerscheinungen oder Altersmängel in Anspruch genommen zu werden, die mit dem Kauf einer gebrauchten Immobilie naturgemäß einhergehen. Wer jedoch glaubt, ein pauschaler Ausschluss schütze ihn vor den Folgen arglistigen Schweigens, irrt.

Das Bürgerliche Gesetzbuch schließt eine Berufung auf den Haftungsausschluss ausdrücklich aus, wenn der Verkäufer einen Mangel arglistig verschwiegen hat. Arglist setzt dabei nach der Rechtsprechung keine böse Absicht voraus — es genügt, dass der Verkäufer einen Mangel kannte oder zumindest für möglich hielt und billigend in Kauf nahm, dass der Käufer ihn nicht kennt (bedingter Vorsatz); auch Angaben ins Blaue hinein sind arglistig. Die Beweislast liegt in der Praxis häufig beim Käufer, doch Gerichte haben hier über die Jahre eine sensible Prüfpraxis entwickelt.

Was ein wirksamer Haftungsausschluss voraussetzt

Ein Haftungsausschluss entfaltet seine schützende Wirkung nur dann vollständig, wenn der Verkäufer vor Vertragsschluss alle ihm bekannten Mängel tatsächlich offengelegt hat. Das klingt wie ein Widerspruch — ist aber die rechtliche Logik: Wer offen kommuniziert, kann sich auf den Ausschluss berufen. Wer schweigt, verliert diesen Schutz für den verschwiegenen Sachverhalt.

Praktisch bedeutet das: Mängel, die Sie kennen und im Vertrag oder in einem Anhang dokumentiert haben, können wirksam vom Haftungsausschluss erfasst werden. Der Käufer erwirbt die Immobilie mit Kenntnis dieses Umstands — und kann später nicht so tun, als hätte er davon nichts gewusst.

Sachmängelgewährleistung und Verjährung

Mängelansprüche beim Immobilienkauf verjähren in fünf Jahren ab Übergabe (§ 438 Abs. 1 Nr. 2a BGB). Der übliche Haftungsausschluss lässt Ansprüche gar nicht erst entstehen – außer bei arglistig verschwiegenen Mängeln (§ 444 BGB): Dann verjähren die Ansprüche erst drei Jahre nach Kenntnis des Käufers, spätestens zehn Jahre nach Übergabe (§ 438 Abs. 3 BGB).

Die Rolle des Notars

Der Notar hat eine Belehrungspflicht und wird im Beurkundungsgespräch relevante Fragen stellen. Er ist jedoch kein Sachverständiger für den baulichen Zustand der Immobilie — die inhaltliche Richtigkeit der gemachten Angaben liegt allein in der Verantwortung der Vertragsparteien. Eine gründliche Vorbereitung vor dem Notartermin, idealerweise mit einer erfahrenen Fachbegleitung, ist daher unerlässlich. Der vollständige Ablauf vom ersten Gespräch bis zur Übergabe ist im Ratgeber zum Immobilienverkauf ausführlich beschrieben.

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Besondere Situationen beim Hausverkauf mit Mängeln

Manche Konstellationen erfordern besondere Sorgfalt — hier erhalten Sie eine erste Einordnung.

Nicht jeder Hausverkauf verläuft unter unkomplizierten Umständen. Mängel treten häufig in Lebenslagen auf, in denen ohnehin schon Handlungsdruck besteht. Die folgenden Sonderfälle begegnen uns in der Praxis rund um Meerbusch regelmäßig — und verdienen eine differenzierte Betrachtung.

Erbfall: Mängel am geerbten Haus

Wer ein Haus erbt, übernimmt auch dessen Geschichte — und kann in der Regel nicht in gleichem Maße über Mängel Auskunft geben wie ein Eigentümer, der selbst jahrzehntelang dort gewohnt hat. Die Rechtsprechung berücksichtigt diesen Umstand: Erben haften in der Regel nur für Mängel, die ihnen tatsächlich bekannt sind. Dennoch empfiehlt es sich, verfügbare Unterlagen — Baupläne, Handwerkerrechnungen, frühere Gutachten — sorgfältig zu sichten und das Ergebnis zu dokumentieren.

Empfehlung: Lassen Sie den Zustand des geerbten Hauses vor dem Verkauf professionell einschätzen. So können Sie gegenüber Kaufinteressenten transparent auftreten und reduzieren das Risiko späterer Streitigkeiten erheblich.

Verkauf bei laufender Gemeinschaft (Erbengemeinschaft oder Scheidung)

Wenn mehrere Personen gemeinsam verkaufen — sei es als Erbengemeinschaft oder im Zuge einer Trennung — kann die Abstimmung über bekannte Mängel und deren Offenlegung zum Konfliktpunkt werden. Rechtlich ist jeder Miteigentümer an der Offenlegungspflicht beteiligt; praktisch muss Einigkeit über die Darstellung des Objektzustands hergestellt werden. Fehlende Abstimmung kann den Verkaufsprozess erheblich verzögern oder rechtliche Folgen auslösen.

Empfehlung: Eine neutrale fachliche Begleitung kann helfen, die sachliche Einigung über den Objektzustand zu strukturieren und den Verkauf auf eine belastbare Grundlage zu stellen.

Bekannter Mangel, unklare Ursache

Manchmal zeigen sich Symptome — ein feuchter Fleck, ein knirschendes Gebälk — deren Ursache unklar ist. Verkäufer stehen hier vor der Frage, ob sie den Befund offenlegen sollen, obwohl sie die genaue Ursache nicht kennen. Die Antwort ist eindeutig: Der sichtbare Befund ist offenzulegen, auch wenn die Erklärung fehlt. Spekulationen über die Ursache sollten als solche kenntlich gemacht werden.

Empfehlung: Ein Sachverständigengutachten schafft Klarheit — für Sie als Verkäufer und für die Kaufinteressenten. Die Kosten sind in der Regel überschaubar und der Erkenntnisgewinn erheblich.

Meerbusch als Markt: Was Mängel für den erzielbaren Preis bedeuten

Der Immobilienmarkt in Meerbusch und Umgebung ist seit Jahren durch eine stabile Nachfrage geprägt. Die Lagen in Büderich, Osterath und Lank-Latum gelten als ausgesprochen begehrt; auch das weitere Umfeld — von Neuss über Kaarst bis Willich — zieht eine kaufkräftige Klientel an, die Qualität und Substanz einer Immobilie sorgfältig prüft.

Gerade in diesem Marktsegment haben bekannte und offengelegte Mängel eine andere Wirkung als vielfach befürchtet. Kaufinteressenten, die mit realistischen Erwartungen in die Besichtigung kommen und eine ehrliche Darstellung des Objektzustands vorfinden, treffen ihre Entscheidung auf einer soliden Grundlage — und sind in der Regel bereit, einen angemessenen Preis zu zahlen. Versteckte oder verschwiegene Mängel, die erst nach dem Kaufabschluss zutage treten, führen hingegen regelmäßig zu Preisminderungsforderungen, Streitigkeiten oder Rückabwicklungen.

Die Frage, wie sich ein konkreter Mangel auf den erzielbaren Verkaufspreis in Meerbusch auswirkt, lässt sich nur im Einzelfall und auf Basis einer fundierten Marktkenntnis beantworten. Eine persönliche Vor-Ort-Bewertung gibt Ihnen diese Einschätzung — diskret, auf der Grundlage echter Vergleichsdaten aus der Region, und für Sie kostenfrei. Wer sich frühzeitig ein realistisches Bild verschafft, kann den Verkaufspreis souverän positionieren und Verhandlungsspielraum gezielt einplanen.

Häufige Fragen zu versteckten Mängeln und Informationspflichten

Welche Mängel muss ich beim Hausverkauf zwingend offenlegen?

Offenzulegen sind alle Ihnen bekannten Mängel, die für den Kaufentschluss eines Käufers wesentlich sind und die er ohne Ihren Hinweis nicht kennen würde — unabhängig davon, ob er danach fragt. Dazu zählen insbesondere Feuchtigkeitsschäden, Schimmel, zurückliegende Wasserschäden mit möglichen Restfolgen, Altlasten, bekannte Baumängel sowie rechtliche Belastungen wie Wegerechte oder schwebende Verfahren. Sichtbare, bei der Besichtigung erkennbare Mängel sind hingegen nicht gesondert mitteilungspflichtig.

Was passiert, wenn ich einen bekannten Mangel verschweige?

Wer einen bekannten Mangel arglistig verschweigt, verliert den Schutz eines vertraglich vereinbarten Haftungsausschlusses. Der Käufer hat in diesem Fall mehrere Möglichkeiten: Er kann den Kaufpreis mindern, Schadensersatz verlangen oder vom Vertrag zurücktreten (§ 437 Nr. 2 BGB). Darüber hinaus kommt eine Anfechtung des Kaufvertrags wegen arglistiger Täuschung in Betracht (§ 123 BGB) — die Anfechtungsfrist beträgt ein Jahr ab Entdeckung des Mangels (§ 124 BGB). Die finanziellen Folgen können erheblich sein und den erzielten Verkaufserlös weit übersteigen. Eine vollständige Offenlegung ist daher nicht nur eine rechtliche, sondern auch eine wirtschaftliche Vernunftentscheidung.

Schützt ein Haftungsausschluss im Kaufvertrag vor allen Mängelansprüchen?

Ein Haftungsausschluss schützt wirksam vor Ansprüchen aus Mängeln, die dem Verkäufer nicht bekannt waren und die er nicht arglistig verschwiegen hat. Er greift jedoch ausdrücklich nicht, wenn der Verkäufer einen Mangel kannte und ihn trotzdem nicht offenbart hat. In diesen Fällen setzt das Gesetz den Ausschluss außer Kraft. Der beste Schutz ist daher eine vollständige und dokumentierte Offenlegung aller bekannten Umstände vor Vertragsschluss.

Muss ich als Erbe Mängel am geerbten Haus offenlegen, auch wenn ich nichts darüber weiß?

Die Offenlegungspflicht bezieht sich stets auf tatsächliche Kenntnis — als Erbe haften Sie grundsätzlich nur für das, was Ihnen bekannt ist. Dennoch sollten Sie alle verfügbaren Unterlagen sorgfältig prüfen: Baupläne, Handwerkerrechnungen, frühere Gutachten oder Korrespondenz mit Behörden. Was Sie dabei entdecken, ist mitzuteilen; was Ihnen schlicht unbekannt ist, begründet in der Regel keine Haftung.

Wie lange kann ein Käufer nach dem Hausverkauf Mängelansprüche geltend machen?

Mängelansprüche verjähren fünf Jahre nach Übergabe des Objekts (§ 438 Abs. 1 Nr. 2a BGB). Ein wirksam vereinbarter Haftungsausschluss schließt diese Ansprüche für unbekannte Mängel ganz aus — er verkürzt keine Frist, sondern beseitigt die Haftung dem Grunde nach. Bei arglistig verschwiegenen Mängeln greift der Ausschluss nicht (§ 444 BGB); in diesen Fällen kann der Käufer bis zu drei Jahre nach Kenntnis vom Mangel, längstens jedoch zehn Jahre nach Übergabe, Ansprüche geltend machen (§ 438 Abs. 3 BGB). Auch hier zeigt sich: Eine vollständige und dokumentierte Offenlegung vor Vertragsschluss ist der verlässlichste Schutz.

Lohnt es sich, Mängel vor dem Verkauf zu beheben?

Das hängt von Art und Ausmaß des Mangels ab. Kleinere Instandsetzungen, die das Erscheinungsbild verbessern, können die Vermarktung erleichtern und Preisverhandlungen reduzieren. Aufwendige Sanierungsmaßnahmen amortisieren sich hingegen nicht immer im Verkaufspreis. Eine fundierte Einschätzung, welche Maßnahmen sich lohnen, erhalten Sie im Rahmen einer kostenlosen Vor-Ort-Bewertung durch eine erfahrene Fachkraft — die Entscheidung bleibt dabei stets Ihnen überlassen.

Was tun, wenn ich nach dem Verkauf einen Mangel entdecke, den ich nicht kannte?

Wenn Sie nach dem Verkauf einen Mangel entdecken, von dem Sie zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses tatsächlich nichts wussten, liegt in der Regel kein Fall von arglistigem Verschweigen vor. Entscheidend ist, ob Sie diesen Mangel hätten kennen müssen oder ob konkrete Hinweise vorlagen, die Sie bewusst ignoriert haben. Im Streitfall ist eine vollständige Dokumentation Ihrer damaligen Kenntnislage von großem Wert — lassen Sie sich im Zweifel rechtlich beraten.

Fazit: Transparenz schützt — beim Hausverkauf in Meerbusch wie anderswo

Die Informationspflichten beim Hausverkauf sind kein bürokratisches Hindernis, sondern ein Instrument, das beide Seiten schützt. Wer als Eigentümer in Meerbusch und Umgebung alle ihm bekannten Mängel sorgfältig dokumentiert und offenlegt, schafft die Grundlage für einen Verkaufsprozess, der auch nach dem Notartermin Bestand hat — und der keine unangenehmen Überraschungen bereithält.

Die Fragen, die sich dabei stellen, sind vielschichtig: Was genau gilt als offenlegungspflichtig? Wie formuliert man einen wirksamen Haftungsausschluss? Welche Unterlagen sollten vor dem ersten Kaufgespräch vorliegen? Antworten auf diese Fragen sind nicht allgemeingültig — sie hängen vom Zustand des Objekts, von seiner Geschichte und von den konkreten Umständen des Verkaufs ab. Die Unterlagen-Checkliste für den Hausverkauf gibt Ihnen eine strukturierte Grundlage für die Vorbereitung.

Wer sich frühzeitig und fundiert vorbereitet, vermeidet die Fehler, die den Verkauf teuer machen können. Was das im Einzelnen bedeutet, zeigt der Ratgeber zu den häufigsten Fehlern beim Hausverkauf. Und wer wissen möchte, wie sich der Zustand seiner Immobilie auf den erzielbaren Preis auswirkt, erhält durch eine kostenlose Immobilienbewertung in Meerbusch eine verlässliche, persönliche Einschätzung — diskret, fundiert und ohne Zeitdruck.

Jessika Hadyk

Inhaberin, Geprüfte Immobilienfachwirtin (IHK)

Jessika Hadyk ist Inhaberin von Aruna Immobilien und geprüfte Immobilienfachwirtin (IHK). Seit 10 Jahren begleitet sie Eigentümer im Wohn- und Gewerbeimmobilienmarkt – mit Kernmarkt Meerbusch (Büderich, Strümp, Osterath, Lank-Latum) und dem Umland von Krefeld über Neuss und Kaarst bis Willich und Düsseldorf. 2022 gründete sie ihr inhabergeführtes Büro in Meerbusch-Strümp: eine feste Ansprechpartnerin von der kostenlosen Ersteinschätzung über die Unterlagen bis zum Notartermin. Im Gewerbebereich denkt sie das Konzept hinter der Fläche mit, und 10 % ihrer Provision gehen an soziale Projekte in der Region.

Fachlich geprüft von Jessika Hadyk

Aruna Immobilien ist als Immobilienmakler in Meerbusch und Umgebung tätig. Dieser Artikel beschreibt rechtliche und steuerliche Zusammenhänge und ersetzt keine individuelle Beratung durch Steuerberater oder Fachanwalt.

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